Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Vertragsabschluss

1.1

Alle Aufträge werden ausschließlich unter Geltung der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen angenommen. Allen Lieferungen und Leistungen der German Offshore Spaceport Alliance GmbH in Erfüllung von Aufträgen liegen diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch die German Offshore Spaceport Alliance GmbH. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen.

1.2

Alle Angebote der German Offshore Spaceport Alliance GmbH sind, sofern nicht ausdrücklich anders erklärt, freibleibend. Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn von der German Offshore Spaceport Alliance GmbH eine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt ist, es sei denn, die German Offshore Spaceport Alliance GmbH liefert vereinbarungsgemäß unmittelbar nach Auftragseingang. In diesem Fall gelten Lieferschein bzw. Rechnung als Auftragsbestätigung. Vereinbarungen in der Auftragsbestätigung heben etwa entgegenstehende, vorhergehende Vereinbarungen auf.

1.3

Mündliche Nebenabsprachen gelten nur bei schriftlicher Bestätigung.

2. Art und Umfang der Leistungen

2.1

Der Umfang der Leistungen der German Offshore Spaceport Alliance GmbH ergibt sich aus dem jeweils zugrundeliegenden Vertrag oder Angebot bzw. Spezifikation. Der Leistungsumfang ergibt sich weiterhin aus sonstigen schriftlich niedergelegten Leistungsbeschreibungen.

2.2

Die German Offshore Spaceport Alliance GmbH kann Leistungen frei erweitern und Verbesserungen vornehmen und ist ferner berechtigt, Leistungen zu ändern bzw. neu zu definieren, wenn und soweit der Auftraggeber dadurch keinen Nachteil erfährt.

2.3

Die German Offshore Spaceport Alliance GmbH ist dazu berechtigt, vertragliche (Teil)-Leistungen durch fachkundige Dritte (Unterauftragnehmer) erbringen zu lassen.

2.4

Leistungsphasen und Meilensteine werden von der German Offshore Spaceport Alliance GmbH in Absprache mit dem Auftraggeber definiert. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die German Offshore Spaceport Alliance GmbH eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt.

2.5

Erfolgt die Bereitstellung der Leistung als SaaS, werden bei Bedarf Angaben zu Einschränkungen der Verfügbarkeit einzelvertraglich geregelt.

3. Abnahme

3.1

Abnahmegegenstand ist die gesamte Leistung und, soweit vereinbart, auch teilabnahmefähige Leistung.

3.2

Die German Offshore Spaceport Alliance GmbH wird dem Auftraggeber die Abnahmebereitschaft der erbrachten (Teil-)Leistung durch Übermittlung eines Abnahmeprotokolls schriftlich erklären. Im Falle einer Teilabnahme erfolgt die Erklärung der Abnahmebereitschaft für die vereinbarten Teilleistungen. Im Anschluss an die Abnahme der letzten Teilleistung wird die Abnahme der gesamten Leistung sowie ihrer auftragsgemäßen Funktionsfähigkeit durch den Auftraggeber auf dem Abnahmeprotokoll erklärt.

3.3

Soweit nichts anderes vereinbart ist, trägt der Auftraggeber die Pflicht, die Leistung unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen nach dem Zugang der Abnahmebereitschaftserklärung einer Funktionsprüfung zu unterziehen. Die German Offshore Spaceport Alliance GmbH wird den Auftraggeber, wenn und soweit gewünscht, bei der Durchführung der Funktionsprüfung in angemessenem Umfang unterstützen. In besonderen Fällen ist die German Offshore Spaceport Alliance GmbH berechtigt, an der Funktionsprüfung durch den Auftraggeber teilzunehmen. Ist die Funktionsprüfung aufgrund besonderer Umstände innerhalb von vier Wochen nicht durchführbar, so hat der Auftraggeber dies der German Offshore Spaceport Alliance GmbH rechtzeitig anzuzeigen.

3.4

Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn die Funktionsprüfung erfolgreich beendet ist. Eine Leistung gilt in jedem Falle dann als abgenommen, wenn der Auftraggeber in einem Zeitraum von vier Wochen nach der Bereitstellung der Leistung keine Mängel schriftlich angezeigt hat und keine Anzeige gem. Ziffer 3.3 gegenüber der German Offshore Spaceport Alliance GmbH erfolgt ist.

3.5

Soweit einzelne Mängel gerügt werden, sind diese schriftlich festzuhalten und unverzüglich der German Offshore Spaceport Alliance GmbH anzuzeigen. Ein Anspruch auf die Nachbesserung/Reparatur/Bearbeitung von nicht schriftlich angezeigten Mängeln besteht nicht. Durch die Abnahme einer Teilleistung wird deren Ergebnis zur verbindlichen Grundlage für alle weiteren Leistungen.

3.6

Die German Offshore Spaceport Alliance GmbH wird Fehler, die den Auftraggeber zur Verweigerung der Abnahme berechtigen, innerhalb einer angemessenen Zeit beheben und dem Auftraggeber die Abnahmebereitschaft erneut schriftlich anzeigen. Die Funktionsprüfung wird von den Parteien sodann erneut durchgeführt.

4. Nutzungsrechte

4.1

Die German Offshore Spaceport Alliance GmbH behält sich sämtliche Rechte an ihren Leistungen vor. Darunter fallen insbesondere Urheber-, Eigentums- und Nutzungsrechte, soweit diese dem Auftraggeber nicht ausdrücklich in Schriftform eingeräumt wurden.

4.2 Rechteumfang (Nutzungs- und Verwertungslizenz)

Die German Offshore Spaceport Alliance GmbH räumt dem Auftraggeber jeweils zum Zeitpunkt der Erstellungdas nicht ausschließliche zeitlich und örtlich unbeschränkte in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbare (soweit technisch ausführbar) Recht ein, die Individualsoftware zu nutzen, insbesondere dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen, auch soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden, abzuändern, zu übersetzen, zu bearbeiten oder auf anderem Wege umzugestalten, soweit dies zur Herstellung der Interoperabilität mit anderen Computerprogrammen erlaubt ist und die dafür notwendigen Informationen nicht anderweitig beschafft werden können. Eine darüber hinausgehende Nutzungs- und Verwertungslizenz bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit der German Offshore Spaceport Alliance GmbH. Wird die Entwicklung von Programmen und Datenwerken/Datenbanken geschuldet, erhält der Auftraggeber das uneingeschränkte und ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrecht für das gesamte Ergebnis nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Die Übertragung oder Weitergabe des Nutzungsrechts auf Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der German Offshore Spaceport Alliance GmbH zulässig. Eine Übergabe des Quellcodes erfolgt nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

4.3

Der Auftraggeber darf die Leistung weder als Ganzes noch in Teilen Dritten zugänglich machen. Der Auftraggeber darf die Leistung oder Rechte an der Leistung nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von der German Offshore Spaceport Alliance GmbH weitergeben.

4.4

Wird zu der Software bzw. der Leistung ein separater Lizenzvertrag geschlossen, hebt dieser widersprechende Bestimmungen in den AGB auf. Die Geltung aller anderen Regelungen bleibt hiervon unberührt.

4.5

Bei Fremdsoftware, also Software, die von Dritten stammt und als solche auch ausgewiesen ist, sind die Nutzungsbedingungen dieser Fremdsoftware vorrangig zu beachten.

4.6 Rechte Dritter

Bei der Übergabe von Material durch den Auftraggeber an die German Offshore Spaceport Alliance GmbH sichert der Auftraggeber der German Offshore Spaceport Alliance GmbH zu, dass dies frei von Patenten-, Marken-, Urheber-, Lizenz- oder sonstigen Schutzrechten ist. Der Auftraggeber stellt die German Offshore Spaceport Alliance GmbH diesbezüglich von allen eventuellen Ansprüchen Dritter frei.

4.6 Nutzungsumfang SaaS

Die vorgenannten Bestimmungen zum Nutzungs- und Verwertungslizenz gelten nicht für die Bereitstellung als SaaS. Die Softwarenutzung über einen Browser erfordert keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte.

5. Mitwirkung des Auftraggebers

5.1

Der Auftraggeber stellt sicher, dass die zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Unterlagen und Informationen der German Offshore Spaceport Alliance GmbH rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch für Testdaten, die hinsichtlich Umfang, Struktur und Ausgestaltung für die zukünftige Anwendung notwendig sind. Die Parteien erzielen im Einzelfall Einvernehmen darüber, wann und in welcher Weise die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers zu erbringen sind. Falls es an einer einvernehmlichen Einigung fehlt, gibt die German Offshore Spaceport Alliance GmbH dem Auftraggeber den Zeitpunkt an.

5.2

Der Auftraggeber wird, sofern dies nötig ist, die für die Installation oder den Betrieb der zu erstellenden Software notwendigen Einrichtungen (Testumgebung, Entwicklungslizenzen etc.) rechtzeitig bereitstellen, erwerben oder die German Offshore Spaceport Alliance GmbH entsprechend beauftragen. Dies gilt insbesondere für das erforderliche Betriebssystem, Datenbank-, Telekommunikations- und Serviceprogramme (Tools) in der jeweils aktuellen bzw. erforderlichen Version, sowie für sonstige erforderliche Software. Der Auftraggeber hat für die notwendigen Nutzungsrechte zu sorgen und diese der German Offshore Spaceport Alliance GmbH rechtzeitig für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung zu stellen. Auch die Pflege, insbesondere die Aktualisierung der vom Auftraggeber bereitgestellten Einrichtungen, ist Sache des Auftraggebers.

5.3

Bei einer Fehlerfeststellung legt der Auftraggeber der German Offshore Spaceport Alliance GmbH ein detailliertes Fehlerprotokoll vor und unterstützt aktiv bei der Fehlerbeseitigung.

5.4

Sämtliche Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn der Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Zustimmung Änderungen an der Software durchgeführt hat oder Dritte hat durchführen lassen, es sei denn, der Auftraggeber kann nachweisen, dass der Mangel nicht auf diese Änderungen beruht. Die Beseitigung von Mängeln durch die German Offshore Spaceport Alliance GmbH, die ihr nicht zuzurechnen sind, werden vom Auftraggeber nach den üblichen Sätzen vergütet.

5.5

Die German Offshore Spaceport Alliance GmbH hat das Recht auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber im Impressum genannt zu werden. Ferner ist die German Offshore Spaceport Alliance GmbH dazu berechtigt, eine Nennung in Presseerklärungen, offiziellen Projektinformationen etc. einzufordern. Alle Kopien müssen den Original-Copyright-Vermerk sowie alle sonstigen Schutzvermerke tragen.

6. Vergütung

6.1

Die vereinbarte Vergütung ergibt sich, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, aus der Bestellung oder aus dem Vertrag.

6.2

Sämtliche Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

6.3

Die Rechnungsstellung erfolgt bei Lieferung der Leistungen bzw. nach Abnahme durch den Auftraggeber bei werkvertraglichen Leistungen. Soweit vertraglich vereinbart oder einvernehmlich mit dem Auftraggeber abgestimmt, kann die German Offshore Spaceport Alliance GmbH im Falle einer Teilabnahme Teilrechnungen stellen, max. in Höhe der bereits erbrachten Leistungen. Internetdienstleistungen und Wartungsverträge werden grundsätzlich monatlich rückwirkend abgerechnet.

6.4

Der Auftraggeber stimmt zu, dass alle Leistungen auf elektronischem Weg abgerechnet werden. Elektronische Rechnungen werden dem Kunden an eine von ihm benannte E-Mail-Adresse im PDF-Format übersandt.

6.5

Nebenkosten wie Reisekosten/-zeiten und Spesen sind nicht im vereinbarten Tagessatz der German Offshore Spaceport Alliance GmbH enthalten; diese werden einzelvertraglich mit dem Kunden vereinbart.

6.6

Die in Rechnung gestellten Beträge sind sofort und ohne Abzug fällig und auf das genannte Konto zu zahlen, sofern nicht einzelvertragliche abweichende Zahlungsziele vereinbart wurden.

6.7

Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist die German Offshore Spaceport Alliance GmbH berechtigt, Verzugszinsen auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen zu berechnen.

6.8

Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug und entstehen dadurch besondere Aufwendungen für die German Offshore Spaceport Alliance GmbH (z. B. Mahnkosten, Gebühren, Mehraufwand, Verzug gegenüber Subunternehmern etc.), so wird der Auftraggeber die durch die German Offshore Spaceport Alliance GmbH nachgewiesenen besonderen Aufwendungen erstatten.

7. Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

7.1

Die German Offshore Spaceport Alliance GmbH behält sich das Eigentum und sämtliche Rechte an den Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Vertrag vor. Der Auftraggeber hat die German Offshore Spaceport Alliance GmbH bei Zugriff von Dritten auf die Vorbehaltsware schriftlich zu benachrichtigen und Dritte über die Rechte der German Offshore Spaceport Alliance GmbH zu informieren, damit die German Offshore Spaceport Alliance GmbH ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Hat der Auftraggeber den unberechtigten Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware zu verantworten, so haftet er in gleicher Weise wie der unberechtigte Nutzer für die Rechtsverletzung für alle der German Offshore Spaceport Alliance GmbH aus der unberechtigten Nutzung entstehenden Kosten. Dies beinhaltet auch die Kosten der Rechtsverfolgung zur Wiederherstellung/Durchsetzung der Rechte der German Offshore Spaceport Alliance GmbH.

7.2

Gegen Ansprüche von der German Offshore Spaceport Alliance GmbH kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen einander gegenüberstehender Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis zu.

8. Datenschutz, Geheimhaltung

8.1

Der Auftraggeber hat die Rechtmäßigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sicherzustellen. Die German Offshore Spaceport Alliance GmbH ist nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung, oder -nutzung zu überprüfen. Die German Offshore Spaceport Alliance GmbH wird von eventuellen Ansprüchen Dritter durch den Auftraggeber freigestellt, die darauf beruhen, dass die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten rechtswidrig war.

8.2

Erhält German Offshore Spaceport Alliance bei Erbringung seiner Leistung als SaaS faktisch Zugang zu personenbezogenen Daten, die vom Kunden erhoben, genutzt oder verarbeitet wurden, so entsteht für Ansprüche der betroffenen Personen wegen Datenschutzverletzungen eine Gesamtschuld zwischen Kunde (Verarbeitungsverantwortlicher im datenschutzrechtlichen Sinne) und Anbieter (Auftragsverarbeiter im datenschutzrechtlichen Sinne). German Offshore Spaceport Alliance kann diese Ansprüche aber regelmäßig nicht beurteilen, da die Erhebung der Daten durch den Kunden erfolgt ist. Die interne Verantwortung für den Umgang mit den personenbezogenen Daten ist daher in einem Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AV) zu regeln.

8.3

Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist die Speicherung und Verarbeitung von Kundendaten bei Bereitstellung von Leistungen als SaaS auf das Gebiet der EU und des EWR beschränkt. Ausnahmen davon bedürfen der expliziten Regelung. Der Kunde bleibt verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts für die von ihm verarbeiteten Daten.

8.4

Beide Parteien verpflichten sich, alle Informationen, die ihnen bzw. den von ihnen mit der Vertragserfüllung betrauten Personen im Zusammenhang mit der Erstellung des Gesamtsystems bekannt werden und die nicht offenkundig sind (vertrauliche Informationen), vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht. Einer Weitergabe von Informationen an Dritte, einschließlich verbundener Unternehmen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der German Offshore Spaceport Alliance GmbH. Im Falle der Vereinbarung eines separaten Non-Disclosure-Agreements oder einer Geheimhaltungsvereinbarung gehen die Bedingungen der separaten Vereinbarung den hier getroffenen Regelungen vor.

8.5

Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die dem Auftraggeber bereits rechtmäßig bekannt sind oder ohne Verletzung gegen eine Geheimhaltungsverpflichtung bekannt waren oder werden.

8.6

Beide Parteien werden die vertraulichen Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützen, mindestens in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen Informationen.

8.7

Beide Parteien verpflichten sich, die für sie tätigen Mitarbeiter und Dritte zur Geheimhaltung und zum Datenschutz zu verpflichten.

8.8

Anderweitige Verpflichtungen zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbesondere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften bleiben unberührt.

9. Haftung

9.1

Die German Offshore Spaceport Alliance GmbH haftet nur für Schäden wegen Rechtsmängeln sowie für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verschulden. Diese Einschränkung gilt nicht bei leichter Fahrlässigkeit, wenn hierbei wesentliche Vertragspflichten verletzt worden sind. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Personenschäden bleibt hiervon unberührt.

Für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität von bereitgestellten Internetdiensten sichert die German Offshore Spaceport Alliance GmbH größtmögliche Sorgfalt zu. Haftungsansprüche gegen die German Offshore Spaceport Alliance GmbH, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht werden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens der German Offshore Spaceport Alliance GmbH kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt

Diese Einschränkung gilt nicht bei leichter Fahrlässigkeit, wenn hierbei wesentliche Vertragspflichten verletzt worden sind. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Personenschäden bleibt hiervon unberührt.

9.2

Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls für Datenverluste, sofern der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre.

9.3

Die German Offshore Spaceport Alliance GmbH haftet nicht für vorsätzliches Verhalten von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.

10. Gewährleistung

10.1

Die German Offshore Spaceport Alliance GmbH übernimmt die Gewährleistung für die fehlerfreie und mangelfreie Funktionsfähigkeit der erstellten Software entsprechend der schriftlichen Vereinbarungen.

10.2

Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, sofern es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen Verbraucher handelt. Die Verjährungsfrist für Mängelrechte beträgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, 12 Monate. Die Gewährleistungsrechte für Verbraucher richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

10.3

Die German Offshore Spaceport Alliance GmbH kann ihr bekannte Mängel insbesondere durch Nachbesserung in Form von Updates, Upgrades oder durch einen neuen Release/Version oder Neulieferung beheben. Der Auftraggeber hat, sofern nicht vertraglich vereinbart, keinen Anspruch auf ein bestimmtes Update, Upgrade oder die Installation einer bestimmten Version zur Mangelbeseitigung. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

Werden vom Auftraggeber oder einem Dritten während des Gewährleistungszeitraumes selbständig Änderungen, Anpassungen oder sonstige Wartungs- oder Reparaturarbeiten an der bestellten Software vorgenommen, so erlöschen dadurch jegliche Mangelansprüche des Auftraggebers gegenüber der German Offshore Spaceport Alliance GmbH. Die German Offshore Spaceport Alliance GmbH ist im Anschluss nicht verpflichtet, etwa auftretende Mängel zu beheben, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die selbständig durchgeführten Arbeiten nicht zu dem gegenüber der German Offshore Spaceport Alliance GmbH angezeigten Mangel geführt haben.

11. Vertragslaufzeit, Kündigung

11.1

Soweit kein Termin für den Beginn des Vertrages vereinbart ist, beginnt dieser mit seiner Unterzeichnung durch beide Parteien.

11.2

Handelt es sich um Verträge aus denen eine Werkleistung geschuldet ist, endet der Vertrag erst mit der vollständigen Erfüllung der von der German Offshore Spaceport Alliance GmbH geschuldeten Leistungen.

11.3

Soweit nichts anderes vereinbart wurde, werden alle anderen Verträge auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Partei kann den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich und unter Einhaltung der Schriftform kündigen.

11.4

Im Übrigen kann der Vertrag von jeder Partei nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, außerordentlich und innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis des Kündigungsgrundes gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gem. § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist.

12. Exportkontrolle

Die Einzelheiten hinsichtlich des Exports einer Leistung der German Offshore Spaceport Alliance GmbH in das Ausland werden von den Parteien für jeden Einzelfall individuell schriftlich und rechtzeitig vor dem Exporttermin vereinbart. Sämtliche Dokumente und Unterlagen, die für eine Ausfuhr der Leistungen der German Offshore Spaceport Alliance GmbH erforderlich sind, werden in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber erstellt. Hierzu hat der Auftraggeber alle benötigten Leistungen, Schriftstücke oder Informationen der German Offshore Spaceport Alliance GmbH für die Ausfuhr kostenneutral zur Verfügung zu stellen.

13. Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG). Gerichtsstand für evtl. Streitigkeiten ist Bremen.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nicht wirksam oder gar nichtig sein, berührt dieses die Rechtswirksamkeit des gesamten Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem mit ihr angestrebten wirtschaftlichen und technischen Sinn und Zweck am nächsten kommt.

Begriffsbestimmungen

Individualsoftware: Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers von der German Offshore Spaceport Alliance GmbH erstellt werden.

Quellcode: Code eines Programms in der Fassung der Programmiersprache.

Release/Version: Neue Entwicklungsstufe eines Programms, die sich gegenüber dem vorherigen Release bzw. der Version im Funktions- und/oder Datenspektrum erheblich unterscheidet (z.B. 1.0.2 -> 2.0.0).

Standardsoftware: Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auftraggeber entwickelt wurden.

Update: Bündelung mehrerer Mängelbehebungen und/oder Störungsbeseitigungen sowie geringfügige funktionale Verbesserungen und/oder Anpassungen der Software in einer einzigen Lieferung (z.B. 1.0.3. -> 1.0.4).

Upgrade: Bündelung mehrerer Mängelbehebungen und/oder Störungsbeseitigungen und mehr als geringfügige funktionale Verbesserungen und/oder Anpassungen der Software in einer einzigen Lieferung (z.B. 1.0.3 -> 1.1.0).

German Offshore Spaceport Alliance GmbH

Konrad-Zuse-Str. 8
28359 Bremen
Tel.: +49 421 22095-55
E-Mail: info@offshore-spaceport.de
Internet: https://www.offshore-spaceport.de

Geschäftsführer: Dr. Arne Gausepohl, Sabine von der Recke, Karsten Behrens
Amtsgericht Bremen: HRB 32649 HB